Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.07.2018)

 

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Ein- und Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlicher Sondervermögen.

1.2 Diese Ein- und Verkaufsbedingungen gelten auch gegenüber Privatkunden und Verbrauchern, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

1.3 Unser Einkauf, sowie unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, mit denen der Vertragspartner sich einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Einkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

 

2 Allgemeine Bestimmungen

2.1 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

2.2 Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

2.3 Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

2.4 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

2.5 Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

2.6 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2.7 Bei Lieferungen mit Montagen sind wir berechtigt, jederzeit geeignete Nachunternehmer zur Erfüllung einzusetzen.

 

3 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

3.1 Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 1 Monat kündbar.

3.2 Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Der neue Marktpreis wird ermittelt aus den Daten des Statistischen Bundesamtes auf Grundlage des Marktpreises am 5. Tag nach dem Datum des Auftragsschreibens multipliziert mit dem Quotient der Preisindizes für das jeweilige gewerbliche Produkt/die Produktgruppe 90 Tage nach dem Datum des Auftragsschreibens.

3.3 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.

3.4 Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 1 Monat vor der Lieferung angekündigt hat.

3.5 Kommt es zu einem Rücktritt oder einer Rückabwicklung vom Kaufvertrag, so ist die B&P Tortechnik GmbH berechtigt, die entstandenen Kosten dennoch in Rechnung zu stellen.

3.6 Bei Lieferverträgen auf Abruf ist uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, die verbindliche Menge mindestens 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.

3.7 Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

3.8 Die B&P Tortechnik GmbH als Lieferer hält sich, wenn nichts anders vereinbart, an ihre Angebote vier Wochen gebunden.

 

4 Vertraulichkeit

4.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimgehalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. 

4.2 Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet frühestens 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

4.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

4.4 Die B&P Tortechnik GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen vergleichbaren Unterlagen, sowie Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

5 Zeichnungen und Beschreibungen

Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

 

6 Preise

Die Preise verstehen sich in Euro und sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ab Werk zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage und Baustellenkosten, bei Exportlieferung zuzüglich Zoll, Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.

 

7 Zahlungsbedingungen

7.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Rechnungen ab Rechnungsdatum sofort zur Zahlung fällig.

7.2 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn keinen Wert darstellt. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

7.3 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

7.4 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

7.5 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage von Wechseln und Schecks und die damit eventuell verbundene Erhebung von Scheck- und Wechselprotest wird ausgeschlossen. Vertreter und Monteure haben keine Inkasso-Vollmacht. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

7.6 Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

7.7 Aufgrund der Ermächtigung des Unternehmens der B&P Tortechnik GmbH sowie den Gesellschafter dieses Unternehmens sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Partner zustehen, und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Partner, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns oder eines dieser Unternehmen oder Gesellschafter zustehen.

7.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der B&P Tortechnik GmbH anerkannt sind, und die Aufrechnung 14 Tage vor Fälligkeit angezeigt wurde. Wegen bestrittener, nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, er ist weder Vollkaufmann, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

 

8 Lieferzeit

8.1 Die Liefer- und Montagezeiten sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Festlegung aller für die Ausführung des Auftrages wesentlichen Einzelheiten, wie insbesondere verbindlicher Maße. Sie ist nach Werktagen (Montag bis Freitag) berechnet und ist eingehalten,

  1. a) bei Verträgen, bei denen der Besteller den Transport organisiert, wenn dem Besteller innerhalb der vereinbarten Frist die Abholbereitschaft angezeigt wurde,
  2. b) bei Lieferung ohne Montage, wenn die B&P Tortechnik GmbH den Transport organisiert, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist das Werk verlassen hat oder bei Erklärung des Bestellers, nicht abnehmen zu können, die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt wird,
  3. c) bei Lieferung mit Montage, wenn die Montage innerhalb der Frist zur Abnahme durch den Besteller, bei vertraglich vorgesehener Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

8.2 Bei Liefer- bzw. Leistungsverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Soweit die B&P Tortechnik GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die sie trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das gilt für das Eintreten solcher Ereignisse, wie insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe sowohl im Werk der B&P Tortechnik GmbH als auch bei deren Vorlieferanten. Wird durch die unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignisse die Lieferung oder Leistung nicht nur vorübergehend unmöglich, so ist die B&P Tortechnik GmbH zum Rücktritt berechtigt, ohne dass der Besteller Schadenersatz verlangen kann. Derartige Hindernisse sind unverzüglich mitzuteilen.

8.3 Die B&P Tortechnik GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sein denn, die B&P Tortechnik GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

8.4 Teillieferungen auf Wunsch des Auftraggebers sind in zumutbarem Umfang zulässig, können dann aber gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

9 Gefahrübergang und Abnahme

9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand unfrei ab Werk ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.

9.2 Mit Übergabe der Lieferung an den Versandbeauftragten oder mit Verladung auf ein Fahrzeug der B&P Tortechnik GmbH oder des Bestellers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung durch die B&P Tortechnik GmbH gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden auf Kosten des Bestellers versichert. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die die B&P Tortechnik GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers ist die B&P Tortechnik GmbH berechtigt, die Ware in ein eigenes oder fremdes Lager einzustellen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Besteller.

9.3 Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr mit der Abnahme der Leistung auf den Besteller über. Bei mehreren Liefergegenständen mit Montage hat die B&P Tortechnik GmbH Anspruch auf vorläufige Sichtabnahme, Teilabnahme der einzelnen montierten Anlagen. Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

 

10 Gewährleistung, Wartung, Haftung

10.1 Die Feststellung etwaiger Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften muss unverzüglich erfolgen und der B&P Tortechnik GmbH umgehend nach Entgegennahme der Lieferung schriftlich unter bestimmter Angabe der Mängel mitgeteilt werden. Die Frist wird nur durch Zugang der Anzeige bei der B&P Tortechnik GmbH gewahrt.

10.2 Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung des Produkts – auch in Prospekten und im Internet -, technische Beratung und sonstige Angaben sind unverbindlich, erfolgen aber nach bestem Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für eine B&P Tortechnik GmbH nur, wenn ihr diese zuvor schriftlich mitgeteilt und von ihr bestätigt wurde.

10.3 Die B&P Tortechnik GmbH behält sich vor, die gemeldeten Mängel zu beseitigen (Nachbesserung) oder Ersatz zu liefern. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung stehen dem Besteller die Rechte der Minderung oder des Rücktritts zu. Die B&P Tortechnik GmbH zur Leistung von Schadenersatz besteht nur unter den Voraussetzungen des Punktes 10.6.

10.4 Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Fehler, die durch gewöhnlichen Verschleiß entstehen, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Ausführung des Baus, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer oder umweltlicher Einflüsse entstehen, die die B&P Tortechnik GmbH nicht kannte oder nach dem Vertrag für sie nicht erkennbar waren. Eine Verpflichtung zur Gewährleistung der B&P Tortechnik GmbH besteht nicht, wenn der Besteller Veränderungen am Kaufgegenstand vorgenommen hat oder keinen Wartungsvertrag abgeschlossen hat, es sei denn, der Mangel wäre auch bei ordnungsgemäßer Wartung eingetreten.

10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. bei Lieferung mit Montage ab Abnahme. Sofern der Besteller selbst den Kaufgegenstand bei einem Dritten einbaut oder die B&P Tortechnik GmbH als Sublieferant an den Auftraggeber des Bestellers liefert und ggf. montiert, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

10.6 Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei:

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung, die die B&P Tortechnik GmbH zu vertreten hat, beruhen und/oder

sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen, arglistigen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der B&P Tortechnik GmbH beruhen und/oder

bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz und/oder

bei der schuldhaften Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen kann. In einem solchen Fall haftet die B&P Tortechnik GmbH, sofern die Pflichtverletzung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, beschränkt bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden können im Falle nur einfacher Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der B&P Tortechnik GmbH garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet die B&P Tortechnik GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.

 

11 Eigentumsvorbehalt und Freigabeklausel

11.1 Die B&P Tortechnik GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der B&P Tortechnik GmbH gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der B&P Tortechnik GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.  

11.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, er tritt jedoch an die B&P Tortechnik GmbH hiermit schon jetzt alle Forderungen sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die B&P Tortechnik GmbH nimmt die Abtretung an.

Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die B&P Tortechnik GmbH sicherungshalber ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht der B&P Tortechnik GmbH gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die B&P Tortechnik GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung widerruflich ermächtigt. Die Befugnis der B&P Tortechnik GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die B&P Tortechnik GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Bestellers, die Forderung einzuziehen, erlischt, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens beantragt wird. Die B&P Tortechnik GmbH kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

11.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die B&P Tortechnik GmbH vor, ohne dass für Letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der B&P Tortechnik GmbH gehörenden Waren steht der B&P Tortechnik GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der B&P Tortechnik GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dies unentgeltlich für die B&P Tortechnik GmbH verwahrt.

11.4 Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; die B&P Tortechnik GmbH nimmt die Abtretung an.

11.5 Die der B&P Tortechnik GmbH zustehenden Sicherungen aus dem Eigentumsvorbehalt sowie die an ihrer Stelle tretenden Sachen oder Forderungen gibt die B&P Tortechnik GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % nachhaltig übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Sicherheiten liegt beim Besteller.

11.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum der B&P Tortechnik GmbH hinweisen und die B&P Tortechnik GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der B&P Tortechnik GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller gegenüber der B&P Tortechnik GmbH.

 

12 Sachmängel

12.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs wie oben beschrieben.

12.2 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

12.3 Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

12.4 Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

12.5 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

12.6 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

12.7 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

12.8 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. 

 

13 Sonstige Ansprüche, Haftung

13.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

13.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

13.3 Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

13.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

14 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

15 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand  

15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der B&P Tortechnik GmbH.

15.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz der B&P Tortechnik GmbH zuständig, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Die B&P Tortechnik GmbH ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, den Besteller an einem anderen, gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen.

15.3 Sofern der Besteller seinen Sitz in einem Staat hat, der weder Mitglied der EU noch der EFTA ist (Mitgliedsstaaten der EFTA sind Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein), findet der Punkt 16.2 keine Anwendung. Stattdessen werden alle aus oder in Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von drei Schiedsrichtern, die nach vorstehender Schiedsgerichtsordnung benannt werden, endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Düsseldorf/Deutschland. Das anwendbare materielle Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss

der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Privatrechts sowie

der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG).

Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch.

15.4 Auf das Vertragsverhältnis und alle daraus resultierenden Ansprüche und Rechte zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

 

16 Zustimmungserklärung zur Speicherung von Kundendaten

Die Vertragspartner stimmen zu, dass ihre persönlichen Daten, nämlich die E-Mail-Adresse zum Zweck der Zusendung von Angeboten und Newslettern der B&P Tortechnik GmbH gespeichert und verarbeitet werden.

 

17 Salvatorische Klausel

Sollen gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die nicht rechtswirksame Bestimmung durch eine neue zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht rechtswirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

 

19 Verbraucherschlichtungsstelle

Die B&P Tortechnik GmbH erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) nicht bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

 

 

 

Haftungsausschluss: 

 

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